Viele sind die Gründe, welche viele Personen dazu motivieren, den Wohnsitz in den südlichsten Kanton der Schweiz zu verlegen.
Um nur einige zu zitieren:
- Die hohe Wettbewerbsfähigkeit. Tatsächlich kann sich die Schweiz rühmen, laut dem jährlichen Ranking des Weltwirtschaftsforums zu den Top-Ländern der Welt zu gehören, was die Wettbewerbsfähigkeit angeht.;
- Die strategische Position in der Mitte Europas;
- Die hohe Lebensqualität und Sicherheit;
- Die politische Stabilität, die Rechtsicherheit und die hohe Leistungserbringung seitens der öffentlichen Verwaltung;
- Der soziale Frieden;
- Die mehrsprachige und qualifizierte Arbeitskraft;
- Ein moderates und wirtschaftlich orientiertes Steuersystem;
- Effiziente Infrastrukturen und Transportsysteme;
- Die Wahrung der Privatsphäre.
Die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz unterliegt verschiedenen Voraussetzungen, je nachdem, ob es sich um EU/EFTA oder nicht EU/EFTA Staatsangehörige handelt.
Dieser Artikel bezieht sich auf EU/EFTA Bürger. Für die Behandlung von nicht EU/EFTA Bürgern d.h. von Staatsangehörigen von Drittstaaten, verweisen wir auf den entsprechenden Artikel (auf Englisch) auf dieser Seite unserer Homepage.
Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das im Sommer 1999 unterzeichnet wurde und am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, sowie der nachträglichen Protokolle hinsichtlich der Erweiterung der EU, können Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsbürger aus den EU/EFTA Ländern freiwillig ihren Arbeits- und Aufenthaltsstaat wählen.
Mit dem bilateralen Freizügigkeitsabkommen (FZA) erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) das Recht, Arbeitsplatz und Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen.
Voraussetzung dafür ist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen, selbstständig erwerbend sind oder bei Nichterwerbstätigkeit ausreichend finanzielle Mittel nachweisen können und umfassend krankenversichert sind.
Das FZA führt die Grundregeln der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU schrittweise ein. Dabei legt es Übergangsfristen fest, in denen die Zuwanderung eingeschränkt werden kann.
Den Wohnsitz aus dem Ausland in den Kanton Tessin zu verlegen bedeutet, den Kanton Tessin als Mittelpunkt der wirtschaftlichen und persönlichen Interessen zu bestimmen.
Der Antragssteller muss auf dem kantonalen Antragsformular angeben, dass er sich für mindestens 6 Monate in der Schweiz aufhalten wird.
Zusätzlich kann die Migrationsbehörde eine separate schriftliche Erklärung verlangen, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, die Schweiz zum Mittelpunkt seiner Interessen und des dauernden Verbleibens für mindestens sechs Monate innerhalb eines Jahres zu bestimmen.
Die folgenden Voraussetzungen werden angefordert, um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz/Tessin zu erhalten:
- Einholung einer Aufenthaltserlaubnis;
- Nachweis einer angemessenen Unterkunft;
- Verfügung über angemessene finanzielle Mittel für den eigenen Lebensunterhalt (die Höhe der verfügbaren Mittel in Form von Vermögen und/oder Einkommen muss individuell mit dem zuständigen kantonalen Migrationsamt besprochen werden . Als Richtlinie gilt eine jährliche finanzielle Verfügbarkeit in Höhe von mindestens CHF 38’000 für alleinstehende Personen und CHF 60’000 für Verheiratete);
- Vorlegung eines Arbeitsvertrages bei einer Berufsausübung
Bezüglich der ersten Voraussetzung kennt die Schweiz verschiedene, von den zuständigen Behörden ausgestellte Bewilligungen:
Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung): dieser wird EU/EFTA Bürgern ausgestellt, die:
- Eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben wollen (Vorlage eines mindestens 12-Monate geltenden oder unbefristeten Arbeitsvertrages mit einem Schweizer Arbeitgeber);
- Eine selbständige Erwerbstätigkeit ausführen wollen, wobei der Beweis erbracht werden muss, dass die selbständige Tätigkeit effektiv und dauerhaft ist;
- Ohne Erwerbstätigkeit, sofern ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt dokumentarisch vorgewiesen werden;
Ausweis C (Niederlassungsbewilligung): dieser wird den EU/EFTA Staatsangehörigen ausgestellt, die sich in der Regel schon seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz aufhalten. Der Bewilligungsinhaber ist in allen Rechten einem Schweizer Bürger gleichgestellt, mit Ausnahme des aktiven und des passiven Wahlrechts und der Militärdienstpflicht.
Der Erhalt des Niederlassungsausweises C unterliegt dem Nachweis der Sprachkompetenzen in der Landessprache des Domizilkantons (Tessin italienische Sprache). Weitere Informationen sind hier nachlesbar: fide für Sprachlernende: Nachweis von Sprachkompetenzen im Ausländer- und Bürgerrecht
Ausweis G (Grenzgänger Bewilligung): dieser wird den EU/EFTA Bürgern ausgestellt, die im Besitz eines Arbeitsvertrages mit einem Schweizer Arbeitsgeber sind, aber ihren Wohnsitz im Ausland bewahren;
Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung): dieser wird den EU/EFTA Bürgern ausgestellt, die sich in der Schweiz:
- Befristet (in der Regel für weniger als ein Jahr) aufhalten, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben; ohne Erwerbstätigkeit (z.B. zu Studienzwecken, aus Pflegegründen, Arbeitssuche, usw.) aufhalten. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit kann keine Kurzaufenthaltsbewilligung ausgestellt werden
Eine weitere Voraussetzung um den Wohnsitz/Aufenthalt in die Schweiz verlegen zu können, ist der Nachweis (innert drei Monaten nach Einreise) einer obligatorischen Schweizerischen Kranken-und Unfallversicherung mit einer anerkannten Krankenkasse gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Unter bestimmten Bedingungen (Rentner mit ausländischem Renteneinkommen oder Arbeitsvertrag im Ausland) kann von einer schweizerischen Krankenversicherung abgesehen werden.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung
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