Besteuerung natürlicher Personen

Besteuerung natürlicher Personen

  1. Einleitung

Dieses Informationsschreiben soll die ordentliche Besteuerung natürlicher Personen in der Schweiz für den allgemeinen Leser verständlich schildern.

Die unbegrenzte Besteuerung der natürlichen Personen in der Schweiz ist im Vergleich zu anderen Staaten dank der niedrigen progressiven Steuersätze moderat. Im Vergleich zu EU-Ländern befindet sich die Schweiz auf den ersten Plätzen im Steuerwettbewerb, mit einem auf natürliche Personen anwendbaren Steuersatz (für steuerbare Einkommen ab einer halben Million Euro) von maximal 40% im Kanton Tessin.

Auf der Grundlage der Steuerautonomie bestimmen die Kantone ihre Einkommenssteuersätze unabhängig voneinander. Im interkantonalen Steuerwettbewerb positioniert sich der Kanton Tessin in der Mitte. Im internationalen Vergleich erweist sich die Einkommensbesteuerung in der Schweiz/Tessin als sehr wettbewerbsfähig.

Die föderalistische Schweiz besteht aus der Eidgenossenschaft und aus Kantonen und entsprechend sind für die Steuererhebung zuständig:

  • Der Bund: erhebt die direkte Bundesteuer auf die Einkommen;
  • Der Kanton: erhebt die Kantonssteuern auf das steuerbare Einkommen und auf das Vermögen;
  • Die Gemeinde: erhebt die Gemeindesteuer auf Einkommen und Vermögen auf der Grundlage der kantonalen Steuergesetzgebungen. Jede Gemeinde bestimmt autonom ihre Steuersätze bzw. die anteilsmässige Steuererhebung auf den entsprechenden Kantonssteuern mittels eines „Multiplikators“.

Eine Person wird an dem Ort besteuert, wo sie ihren Wohnsitz hat, bzw. wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Sollten Zweifeln entstehen bezüglich der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts natürlicher Personen, wird der Mittelpunkt der wirtschaftlichen und persönlichen Interessen als Entscheidungsgrundlage in Betracht gezogen.

Im Vergleich zu anderen Ländern gilt in der Schweiz der Grundsatz der Familienbesteuerung. Gemäss diesem Grundsatz werden für die Einkommenssteuer die Einkommen der Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder wie die Einkommen der gleichgeschlechtlichen Partner, sofern sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft leben, zusammengerechnet und die Steuer auf dem so ermittelten Gesamteinkommen berechnet. Dies hat Auswirkungen auch auf den anwendbaren Steuersatz, der im Vergleich zum Steuersatz für alleinstehende Personen niedriger ist. Analog gilt auch für das Vermögen und dessen Besteuerung.

Am 8. März 2026 hat das Schweizer Volk die Einführung der Individualbesteuerung von Ehepaaren (auf der Grundlage von zwei Steuererklärungen) auf Bundesebene angenommen. Das Inkrafttreten ist für das Steuerjahr 2032 vorgesehen und soll mit entsprechenden Änderungen der kantonalen und kommunalen Steuergesetze einhergehen.

Gleichzeitig werden Initiativen lanciert, die darauf abzielen, die derzeitige benachteiligende Besteuerung von Ehepaaren zu korrigieren (mit einer speziellen Methode zur Berechnung der Steuerlast für jeden Ehepartner anstelle von zwei getrennten Steuererklärungen). Sollten diese Initiativen angenommen werden, stünden sie im Widerspruch zum Ergebnis der Abstimmung vom 8. März. Wir werden Sie zu gegebener Zeit über die Entwicklungen informieren.

Die direkten Steuern der in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen sind: 

  1. Einkommenssteuer

Die Einkommensteuer ist die bekannteste Steuer, die natürliche Personen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entrichten.

Der Einkommensteuer natürlicher in der Schweiz ansässiger Personen basiert, auf der Grundlage des „worldwide taxation principle“. Das gesamte weltweite Einkommen, welches dem Steuerpflichtigen innerhalb der massgebenden Periode zufliesst oder zusteht, unabhängig der Herkunft (ob aus der Schweiz oder aus dem Ausland, aus unselbstständiger oder selbstständiger Beschäftigung, usw.), unterliegt der Besteuerung.

Neben dem steuerbaren Einkommen gibt es auch steuerfreie Einkommen, zum Beispiel Einkommen aus ausländischen Betriebsstätten oder Grundvermögen, die nur zur Bestimmung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) in Betracht gezogen werden. Der Vermögensanfall aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen (Lebensversicherungen) oder Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Trennung ist ebenfalls von der Steuer ausgenommen und wird auch nicht zur Steuersatzbestimmung berücksichtigt.

Für Dividenden gilt eine bevorzugte Besteuerung. Die Bruttodividenden aus qualifizierten Beteiligungsrechten (mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft) in einer Schweizer oder ausländischen Kapitalgesellschaft sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar.

Vom Bruttoeinkommen können alle Aufwendungen abgezogen werden, die mit der Einkommenserzielung im Zusammenhang stehen.

Um das der Besteuerung zugrundeliegende Nettoeinkommen zu berechnen, müssen auch die allgemeinen Abzüge berücksichtigt werden. Diese sind z.B.:

  • die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Prämien, Beiträge und Einlagen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV) und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, (sogenannte 2. Säule) oder zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (sogenannte Säule 3a),
  • die privaten Schuldzinsen bis zu einem bestimmten Betrag,
  • die Sozialabzüge (z.B. Kinderabzüge, Familienabzüge, Unterstützungsabzüge für Personen, die vom Steuerpflichtigen unterhalten werden. Der Kanton Tessin ist einer der großzügigsten Kantone in Bezug auf Kinderabzüge.

Bitte beachten Sie, dass am 28. September 2025 die Reform der Besteuerung von Wohneigentum mit der Abschaffung des Eigenmietwertes einerseits und der Abschaffung der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen und Unterhaltskosten andererseits von den Schweizer Stimmberechtigten angenommen wurde. Diese Steuerreform soll am 01.01.2029 in Kraft treten. Spezieller Artikel – bitte hier lesen

Wie zuvor erwähnt, wird das Einkommen natürlicher Personen auf der Grundlage progressiver Steuersätze sowohl vom Bund als auch vom entsprechenden Wohnsitzkanton und der Gemeinde besteuert. Dies kann den Eindruck erwecken, dass es sich um eine hohe Besteuerung handelt.

Um diesen Eindruck zu widerlegen, werden die folgenden Beispiele (rein indikativ und für die Steuerbehörde nicht verbindlich) bezüglich der Steuerlast des Steuerpflichtigen auf der Grundlage verschiedener steuerbarer Nettoeinkommen dargelegt:

Steuerjahr: 2026 auf Basis Steuerrechner 2024
Zivilstand: ledig oder verheiratet
Gemeinde: Lugano (Multiplikator: 80%)
Steuerbasis Kanton. ab 01.01.2024: 100%

Steuerbares Netto Einkommen CHF                       100’000.-                                200’000.-                                400’000.-            
Zivilstand Ledig Verheiratet Ledig Verheiratet Ledig Verheiratet
Kantonssteuern 8’803.40 6’533.80 21’798.40 19’366.60 49’701.20 48’159.20
Gemeindesteuern 7’042.70 5’227.05 17’438.70 15’493.30 39’761.00 38’527.00
Direkte Bundessteuern    2’688.00 1’816.00 12’913.60 11’887.00 39’313.60 37’887.00
Total Steuern 18’534.10 13’576.85 52’150.70 46’746.90 128’775.80 124’573.20
Steuersatz % 18.5343% 13.5768% 26.07536 % 23.3734% 32.1940% 31.1435%
    1. Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (capital gains)

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen des Steuer-pflichtigen (z.B. Wertpapiere, Gemälde, etc.) sind in der Schweiz immer steuerfrei. Dies unter der Bedingung, dass nicht ein gewerbsmässiger Handel /selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt (Siehe im Besonderen Kreisschreiben Nr. 36 Eidgenössische Steuerverwaltung).

  1. Grundstückgewinnsteuer

Grundstückgewinne aus Liegenschaften des Privatvermögens unterliegen beim Bund keiner Steuer. Dagegen besteuern sämtliche Kantone und/oder Gemeinden Grundstückgewinne aus dem Privatvermögen mit einer Sondersteuer, der Grundstückgewinnsteuer. Die Sätze hängen von der Besitzdauer ab und variieren zwischen 31% (einjähriger Besitz) und 4% im Falle eines mindestens 30 Jahre langen Eigentum.

  1. Quellensteuer

Folgende Personen unterliegen einer Quellensteuer:

  • Die ausländischen unselbstständig Erwerbenden, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) sind,
  • Diejenigen, die im Ausland (ausserhalb der 20-Kilometer-Zone) wohnen sowie
  • Grenzgänger, die in einem Umkreis von 20 Kilometern von der Grenze entfernt wohnen und in der Schweiz eine Arbeit ausüben (Ausweis G).

Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis, einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, usw. Die Quellensteuer ersetzt, die Kantons- und die Gemeinde steuern und wird von dem monatlichen Lohn abgezogen.

Die Besteuerungsgrundlage betrifft alle Brutto-Einkommen; Abzüge werden keine gewährt, da der anzuwendende Quellensteuersatz bereits die Abzüge berücksichtigt und dementsprechend tiefer ist.

Gemäss geltender Rechtsordnung muss für übriges Einkommen und jegliches Vermögen eine separate ordentliche Steuererklärung eingereicht werden.

  1. Vermögenssteuer

Die Vermögensteuer wird vom Kanton und den Gemeinden gleichzeitig mit der Einkommenssteuer jährlich erhoben. Die Eidgenossenschaft hat kein Besteuerungsrecht.
Gegenstand der Steuer bildet in der Regel das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen, der in der Schweiz seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat (aufgrund persönlicher Zugehörigkeit).

Der Besteuerung unterliegen alle Vermögenswerte, Sachen und Rechte, die dem Steuerpflichtigen als Eigentümer oder Nutzniesser zugeteilt werden können. Dazu gehört das gesamte bewegliche Vermögen und das unbewegliche Vermögen, beschränkt auf Immobilien in der Schweiz

Auch natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Ausland haben, aber in der Schweiz auf der Grundlage ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit (z.B. Eigentümer von Grundstücken, Inhaber von Geschäftsbetrieben) beschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen der Vermögensteuer. Das der Besteuerung zugrundeliegende Vermögen wird in der Regel auf der Basis des Verkehrswertes bestimmt und die Bemessungsgrundlage berücksichtigt alle bezüglichen Abzüge (Nettovermögen).

Ab 01.01.2020 wird ein kantonaler proportionaler Streuersatz (flat) von 2.5 ‰ für Vermögenswerte über CHF 1.380’000 angewendet. Der Steuersatz für steuerbare Vermögen, bis CHF 1’380’000 ist progressiv von 1‰ – 3‰.

Zur kantonalen Vermögenssteuer muss die Gemeindesteuer addiert werden, indem der kommunale Multiplikator auf die kantonale Steuer berechnet wird.

Steuerjahr 2026
Zivilstand: ledig oder verheiratet
Gemeinde: Lugano 80%
Kantonale Steuerbasis: 100%

Steuerbares Nettovermögens (nach Abzügen) ledig oder verheiratet ledig oder verheiratet ledig oder verheiratet
Steuerbares Vermögen in der Schweiz 150’000.- 500’000.- 4’000’000.-
Weltweites Vermögen (satzbestimmend) 500’000.- 1’000’000.- 12’000’000.-
Total Vermögenssteuer    491.40 2’079 18’000.-
Steuersatz 3.27 %o 4.16%o 4.5%o
  1. Schenkungs- und Erbschaftssteuern

Erbschaften und Schenkungen werden von einer gesonderten Steuer erfasst. Die meisten Kantone aber verzichten auf die Erhebung dieser Steuern, wenn es sich um Erbschaften und Schenkungen zwischen Ehegatten und/oder Verwandten in direkter Linie (Kinder sowie Kindeskinder –Enkel- und Eltern) handelt.

Ab 01.01.2024 nach Einführung der Kantonalen Steuerreform sind folgende wichtige Steuersatzreduktionen aufgeführt:

  • Dritte: von 41% auf 35%;
  • Lebenspartner, Kinder des Lebenspartners und Pflegekinder: von 41% (bis 31.12.2023) auf 5% (ab 1.1.2024);

Bezüglich der internationalen Erbschafts- und Schenkungs-Besteuerung verweisen wir auf den entsprechenden Artikel „EU succession regulation“ auf unserer Homepage.

  1. Besteuerung von Trusts

Dank eines intensiven Rechtsetzungsverfahren wurde das Institut des Trusts auch in der Schweiz anerkannt und seine steuerliche Behandlung wurde von der eidgenössischen Steuerverwaltung und somit auch von der Steuerverwaltung des Kantons Tessin umgesetzt. Laut des Grundsatzes der steuerlichen Transparenz, wird das Trust-Vermögen und dessen Einkünfte den Begünstigten (beneficiaries) oder dem Settlor (sofern die persönliche Zugehörigkeit in der Schweiz gegeben ist) zugerechnet.

Der Trustee (sofern er in der Schweiz steuerlich ansässig ist) wird entsprechend nur auf die erhaltenen Honorare und nicht auf das Vermögen und dessen Erträge besteuert. Dies hat Trustee- Tätigkeiten ausländischen Trusts in der Schweiz, bzw. im Kanton Tessin, gefördert.

Massgebend ist der steuerliche Wohnsitz des Settlors bzw. der Begünstigten (abhängig davon, dass es sich um einen widerruflichen (revocable) oder unwiderruflichen (irrevocable) oder um einen Fixed Interest oder discretionary Trust handelt) und nicht der Ort wo das Trustvermögen verwaltet wird.

Das Prinzip, auf dessen Grundlage das Vermögen und der Vermögensertrag eines irrevocable  discretionary Trust oder widerruflichen Trust weiterhin dem Settlor, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, zugerechnet werden, findet keine Anwendung wenn es sich um einen Settlor handelt der vor der Errichtung des Trusts seinen steuerlichen Wohnsitz im Ausland hatte und im Nachhinein in die Schweiz umsiedelt. Die Errichtung eines unwiderruflichen fixed interest Trusts seitens einem in der Schweiz steuerlich ansässigen Settlors zugunsten festgelegten und benannten Begünstigten (als direkte Nachkommenschaft) die im Ausland zum Zeitpunkt der Ausschüttungen ihren steuerlichen Wohnsitz haben stellt eine interessante Erbschaftsplanung dar.

Für weitere Informationen über obigen Sachverhalt stehen wir gerne zur Verfügung

Der Inhalt dieses Dokumentes ist nicht als rechtliche Beratung zu betrachten, sondern dient ausschliesslich als allgemeine Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung des Lesers und ersetzt insbesondere eine rechtliche Beratung in keinem Fall. Steimle & Partners Consulting AG schliesst jegliche Haftung und Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte grundsätzlich aus. Bei Fragen betreffend den Haftungsausschluss bitten wir um Kontaktaufnahme.

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By |2026-05-22T09:02:28+00:00März 2026|Categories: Location|Kommentare deaktiviert für Besteuerung natürlicher Personen

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