Neue Transparenzpflichten für juristische Personen

Neue Transparenzpflichten für juristische Personen

Inkrafttreten des Transparenzgesetzes (TJPG) und des schweizerischen Transparenzregisters am 1. Oktober 02026

Am 1. Oktober 2026 treten das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Transparenzgesetz, TJPG) und die dazugehörige Ausführungsverordnung (TJPV) in Kraft. Die neue Regelung führt ein zentrales Bundesregister der wirtschaftlich berechtigten Personen ein und begründet für juristische Personen neue Pflichten bei der Identifizierung, der Überprüfung, der Dokumentation, der Meldung und der Aktualisierung.

Mit dieser Mitteilung geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und zeigen auf, welche Schritte rechtzeitig zu planen sind.

Was ändert sich?

Ab dem 1. Oktober 2026 müssen die meisten juristischen Personen nach Schweizer Recht sowie bestimmte juristische Personen ausländischen Rechts ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem schweizerischen Transparenzregister melden. Das Register wird von der registerführenden Behörde im Bundesamt für Justiz elektronisch geführt und ist nicht öffentlich: Zugang haben nur die im Gesetz genannten Behörden sowie, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater nach dem Geldwäschereigesetz. Jede dem TJPG unterstellte juristische Person muss:

  • die natürlichen Personen ermitteln, die das Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren;
  • die Identität und die Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt überprüfen;
  • Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle dokumentieren und die Informationen aktualisieren halten;
  • die Informationen dem Schweizerischen Transparenzregister melden, in der Regel elektronisch über die Plattform EasyGov.swiss, und Änderungen innerhalb eines Monats nach Kenntnis melden;
  • die Informationen und Belege während zehn Jahren nach dem Ende der wirtschaftlichen Berechtigung aufbewahren.

Welche Unternehmen sind betroffen?

 Der Meldepflicht unterstehen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) sowie Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen.

Erfasst sind zudem juristische Personen ausländischen Rechts, die (a) eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben, (b) ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausüben oder (c) Eigentümerin von Grundvermögen in der Schweiz sind oder Grundeigentum in der Schweiz erwerben.

Dem Gesetz nicht unterstellt sind unter anderem börsenkotierte Unternehmen sowie deren zu mehr als 75% gehaltene Tochtergesellschaften, gesetzlich beaufsichtigte Pensionskassen und weitere Vorsorgeeinrichtungen sowie Unternehmen, die zu mindestens 75% von öffentlichen Körperschaften gehalten werden. Ebenfalls nicht erfasst sind Einzelunternehmen, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Stiftungen und Vereine.

Wer ist wirtschaftlich berechtigt?

 Wirtschaftlich berechtigt ist die natürliche Person, die das Unternehmen letztlich kontrolliert, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, indem sie

  • direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmrechte hält; oder
  • das Unternehmen auf andere Weise kontrolliert.

Kontrolle auf andere Weise kann sich namentlich aus vertraglichen Vereinbarungen, Aktionärbindungsverträgen oder Beteiligungsketten ergeben. Erfüllt keine natürliche Person diese Kriterien, ist hilfsweise das oberste Mitglied des leitenden Organs zu ermitteln und zu melden, also in der Regel die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer beziehungsweise, wenn keine Geschäftsleitung besteht, die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats.

Fristen für die Erstmeldung

Für juristische Personen, die am 1. Oktober 2026 bereits bestehen, gelten gestaffelte Übergangsfristen:

Kategorie
 Frist
Schweizer Aktiengesellschaften, die einer ordentlichen Revision unterliegen 31. Dezember 2026
Übrige Schweizer Rechtseinheiten, die einer ordentlichen Revision unterliegen 31. Januar 2027
Schweizer Aktiengesellschaften, die keiner ordentlichen Revision unterliegen 28. Februar 2027
Übrige Schweizer Rechtseinheiten und juristische Personen ausländischen Rechts 31 März 2027
Rechtseinheiten, deren wirtschaftlich berechtigte Personen bereits alle als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind 30. September 2028

Bitte beachten Sie: Es handelt sich um Höchstfristen. Werden die im Handelsregister eingetragenen Daten nach dem 1. Oktober 2026 geändert, muss die Erstmeldung innerhalb eines Monats nach dieser Änderung erfolgen.

 Neue Gesellschaften und spätere Änderungen

Ab dem 1. Oktober 2026 müssen neu gegründete Gesellschaften sowie Rechtseinheiten, die nachträglich meldepflichtig werden, die Meldung innerhalb eines Monats nach der Eintragung ins Handelsregister beziehungsweise nach Eintritt der Meldepflicht erstatten. Nach der Erstmeldung sind Änderungen der gemeldeten Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen innerhalb eines Monats nach Kenntnis zu melden.

Unsere Empfehlungen

Die Meldung an das schweizerische Transparenzregister setzt eine sorgfältige Analyse der Beteiligungs- und Kontrollstruktur voraus. Vor der eigentlichen Meldung sind zudem einige vorbereitende Schritte nötig. Wir empfehlen Ihnen daher, nicht bis zum Ablauf der für Sie geltenden Frist zu warten, sondern die Arbeiten frühzeitig anzugehen.

  1. Geltende Frist ermitteln. Prüfen Sie die Rechtsform, die Revisionspflicht sowie die mögliche Anwendbarkeit der verlängerten Frist bis zum 30. September 2028. Berücksichtigen Sie zudem bevorstehende Handelsregisteränderungen, die den Fristablauf auf einen Monat nach der Änderung vorverlegen.
  2. Kontrollstruktur analysieren. Erfassen Sie direkte und indirekte Beteiligungen, Aktionärbindungsverträge, vertragliche Rechte und weitere Formen massgeblicher Einflussnahme bis hin zu den betroffenen natürlichen Personen.
  3. Informationen und Unterlagen zusammenstellen. Halten Sie die Angaben zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person aktuell: Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat, Adresse sowie Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle, dazu die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen.
  4. Zuständigkeiten und Delegationen festlegen. Klären Sie, wer die Erstmeldung und die späteren Aktualisierungen vornimmt. Wird diese Aufgabe Dritten übertragen, holen Sie die erforderlichen Berechtigungen rechtzeitig ein, einschliesslich der Zugriffsrechte auf EasyGov.
  5. Aktualisierungen vorbereiten. Führen Sie ein Verfahren ein, das spätere Änderungen der gemeldeten Daten innerhalb eines Monats erfasst und meldet und eine vollständige und aktuelle Dokumentation sicherstellt.
  6. Frühzeitig aktiv werden. Treffen Sie die für die Meldung erforderlichen Vorkehrungen rechtzeitig vor Fristablauf.
  7. Beratung und Unterstützung durch die uns angeschlossene Fiduciaria Mega SA, Lugano
    Unsere Muttergesellschaft Fiduciaria Mega SA unterstützt bei der Prüfung der Anwendbarkeit des TJPG, bei der Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten  Personen, bei der Festlegung der geltenden Meldefrist, bei der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen sowie bei der Erstmeldung und den nachfolgenden Pflichten.

Bei Fragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an uns.

HINWEIS:

Diese Mitteilung hat allgemeinen und informativen Charakter und ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Sachverhalts. Die korrekte Ermittlung der Pflichten und Fristen erfordert eine spezifische Beurteilung der Rechts- und Kontrollstruktur des jeweiligen Unternehmens.

Ebenfals von Interesse…

By |2026-09-21T14:20:55+00:00September 2026|Categories: NewsHome|Kommentare deaktiviert für Neue Transparenzpflichten für juristische Personen

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