Ein Überblick über Ausgewählte Steuerthemen für Kunstsammler in der Schweiz

Ein Überblick über Ausgewählte Steuerthemen für Kunstsammler in der Schweiz

Der Kunstwelt wurde bis heute seitens des eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebers keine besondere Beachtung geschenkt. Mit Ausnahme einiger Kantone (Genf, Basel-Stadt und Basel-Landschaft), die dem Thema besondere Aufmerksamkeit widmen, wurden keine spezifische steuerliche Regelungen entwickelt oder steuerliche Besteuerungsgrundsätze in Rundschreiben festgelegt, die die steuerliche Behandlung näher bestimmen.

Da auf allgemeine Regeln zurückgegriffen werden muss, muss zwangsläufig auf die Rechtsprechung (die in der Tat nur spärlich und in einigen Fällen sogar veraltet ist) und auf direkte Erfahrungen im Kontakt mit den Steuerbehörden in konkreten Fällen zurückgegriffen werden.

Da es sich um eine kantonale Steuerangelegenheit handelt, sind die steuerlichen Normen (und nicht nur der Steuersatz) von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Besondere Aufmerksamkeit muss dem Institut des Nießbrauchs gewidmet werden. So kann man zwar das (bloße) nackte Eigentum an einem Kunstwerk und/oder einer ganzen Sammlung behalten, aber die Steuererklärungspflichten und die daraus resultierende Steuerlast auf eine Drittperson übertragen.

Da es sich um einzigartige Vermögenswerte handelt, ist es außerdem schwierig, einen Marktwert für die Vermögenssteuer zu ermitteln, da ein Marktpreis in der Regel nicht verfügbar ist.

In der steuerlichen Praxis stützt man sich auf Bewertungswerte oder -methoden wie zum Beispiel den Versicherungswert, den Kaufwert oder andere Hilfsmethoden wie Sachverständigengutachten oder Datenbanken.

Kunstgegenstände, die von einem Steuerzahler, welcher gemäß der   pauschalen Aufwandbesteuerung besteuert wird,  in der Schweiz oder in Schweizer Zolllagern aufbewahrt werden, sind für die Kontrollberechnung als Schweizer Vermögen qualifiziert.

Da diese Vermögenswerte kein eigenes Einkommen erwirtschaften, müssen verfassungsrechtlich vertretbare Wege gefunden werden, sie der direkten Steuer, der Schenkungs- und Erbschaftssteuer und der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.

Dazu gehört zum Beispiel die atavistische   Frage der Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen bei Verkauf von Privateigentum einerseits und der Versuch, den professionellen Handel mit Kunstwerken andererseits zu unterwerfen, ohne der Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen in Millionenhöhe bedingungslos grünes Licht geben zu wollen.

Im Kanton Tessin wurde am 1. Januar 2018 das Steuergesetz geändert, indem Artikel 49a der Tessiner kantonalen Steuergesetzgebung über die „Vermögenssteuerbremse“ eingeführt wurde. Bei Vorliegen bestimmter und außerordentlicher Vermögenssituationen des Steuerpflichtigen, der Kunstwerke besitzt, würde die genannte Gesetzgebung eine steuermindernde Hilfe anbieten, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass die steuerliche Ermäßigung an die Anforderung einer Mindestrendite auf das Vermögen (bewegliches und unbewegliches Vermögen) von 1 % des Nettovermögens gebunden ist.

Der Verkauf von Kunstwerken ist einer der Aspekte, bei denen große Unsicherheit herrscht, insbesondere hinsichtlich der Besteuerung des Veräußerungsgewinns (bzw. des realisierten Verlusts). Die große Frage, die sich stellt, ist, wie der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf eines Kunstwerks für steuerliche Zwecke zu interpretieren ist.

Für ein Unternehmen (juristische Person oder Unternehmen mit Rechnungslegungspflichtig ist) ist die Frage einfach: Das Kunstwerk ist ein Geschäftsvermögen, das zum Zeitpunkt des Kaufs mit seinem Anschaffungsbuchwert erfasst wird. Während der Haltedauer sollte bei einer Wertminderung die entsprechende Abschreibung als steuerlich absetzbarer Aufwand verbucht werden, und bei einer Veräußerung wird der Veräußerungsgewinn oder -verlust in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und entsprechend besteuert.

Für natürliche Personen ist die steuerliche Situation anders. Ein von einem Steuerpflichtigen bei der Veräußerung eines Vermögenselements   erzielter Gewinn kann nämlich entweder als steuerbarer Gewinn aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder als steuerfreier Veräußerungsgewinn angesehen werden. Andererseits werden Werke von weniger bekannten oder unbedeutenden Künstlern oft mit Verlust verkauft. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob solche Verluste steuerlich absetzbar sind oder nicht.

Wenn Kunstwerke ohne irgendwelche Gegenleistung unentgeltlich   übertragen werden, kommt es automatisch zu einer Erbschafts- oder Schenkungssteuer.

In allen Schweizer Kantonen sind Ehegatten und in der Regel auch Nachkommen in direkter Linie (und Verwandte in aufsteigender Linie) von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Erbschaftssteuersätze variieren je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad.  Im Kanton Tessin belaufen sie sich auf bis zu 41%.

Besondere Aufmerksamkeit ist in grenzüberschreitenden Fällen mit einem Schenker oder de cuius im Ausland geboten. Neben der Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften, die eine mögliche Doppelbesteuerung in den beiden betroffenen Ländern nicht von vornherein ausschließen, müssen alle Aspekte einer möglichen Übertragung berücksichtigt werden, die die Mehrwertsteuer, den Zoll und die Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Kulturgüter betreffen.

In der Schweiz ist es außerdem möglich, von den Steuerbehörden einen „Vorbescheid“ zu erhalten, insbesondere bei Auslegungsunsicherheiten.

Tatsache ist, dass die Schweiz nicht nur mit ihren Zolllagern, in denen wichtige Kunstgegenstände gelagert werden (2015 betrug der Wert der im Genfer Zollfreilager hinterlegten Kunstwerke über 100 Milliarden Franken), als wichtiger Knotenpunkt betrachtet werden muss, der Anreize schafft und einige Mäzene dazu bewegen könnte, ihre Sammlungen zu verlagern und sie auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Thema Kunst kann steuerliche Parallelen zu Auto- und/oder Weinsammlungen aufweisen.

 

Stefano Grisanti von unserer Partnerfirma Fiduciaria Mega SA www.fiduciariamega.ch steht Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

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By |2026-05-22T09:07:07+00:00März 2026|Categories: Factsheets|Kommentare deaktiviert für Ein Überblick über Ausgewählte Steuerthemen für Kunstsammler in der Schweiz

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