In der Schweiz gilt grundsätzlich, dass in direkter auf- und absteigender Linie sowie zwischen Ehegatten keine Erbschaftssteuern oder Schenkungssteuern anfallen. Da jeder Kanton ein eigenes Steuergesetz hat, können je nach Verwandtschaftsgrad und Kanton teilweise sehr hohe Steuern anfallen.
Die Teilung einer Erbschaft kann Erben in vielen Fällen vor grosse Herausforderungen stellen, wenn es um die Bewertung von gewissen Vermögenselementen geht oder die Erben die Erbschaft anders als vom Erblasser oder Gesetz vorgesehen, aufteilen möchten.
In gewissen Fällen besteht das konkrete Risiko, dass Steuerämter neben der Erbschaftssteuer auch Schenkungssteuern veranlagen.
Auf die auf 01.01.2023 in Kraft tretende Neufassung des schweizerischen Erbrechtes wird in diesem Artikel nicht eingegangen.
- Einführung
Gemäss Artikel 607 Abs. 2 ZGB können Erben die Teilung der Erbschaft frei vereinbaren, ausser der Erblasser hat Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile durch Verfügung von Todes wegen festgelegt (Artikel 607 Abs. 2 ZGB).
Die Erben können die Teilung der Erbschaft frei vereinbaren und ein oder mehrere Erben zugunsten von Miterben oder Dritten auf Ansprüche aus einer gesetzlichen, güter- oder erbrechtlichen Regelung wie Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag verzichten.
Grundsätzlich sind die Erben befugt, frei zu entscheiden, ob, wann, wie und zu welchen Übernahmewerte sie ihre Erbschaft teilen.
Unter der Voraussetzung, dass alle Erben einen einstimmigen Beschluss unterzeichnen (Artikel 602, Absatz 2 ZGB), dürfen sie sich sogar über Teilungsvorschriften der Erblasser und des Gesetzes hinwegsetzen. Der Verzicht eines Erben zugunsten eines Miterben wird im sogenannten Erbteilungsvertrag festgehalten.
Als Uebernahmewert gilt grundsätzlich der Verkehrswert/Marktwert, welcher bei gewissen Vermögenswerten idealerweise von einer unabhängigen Fachperson geschätzt werden soll. Es handelt sich hier im Speziellen (Auflistung nicht abschliessend) um Liegenschaften, Beteiligungen an nicht börsenkotierten Familienunternehmen, Kunstgegenstände oder Schmuck.
- Steuerrechtliche Definition der Querschenkung
In caso di deviazioni dalla normativa civilistica, patrimoniale o successoria, può essere ravvisata la fattispecie della “donazione trasversale” che deriva dal diritto tributario. In caso di donazione trasversale ai sensi della legge fiscale, l’ufficio fiscale può riscuotere l’imposta di donazione oltre a quella di successione. A seconda del cantone e del grado di parentela, l’imposta sulle donazioni varia e può essere considerevole
Grundsatz
Mit der Eröffnung des Erbganges treten die Erben ihr Erbe an (Objekt der Erbschaftssteuer), während danach in einer Erbteilung weitere Personen begünstigt werden können (Objekt der Schenkungsteuer).
Die Schenkungssteuer wird nach den Kantonalen Gesetzgebungen am Wohnsitz des Schenkers erfasst.
Unter gewissen Voraussetzungen und Umständen wird eine Erbteilung nicht als Querschenkung qualifiziert. Dies ist dann der Fall, wenn aus Sicht der Parteien, die unter sich teilungsrechtliche Verträge abschliessen, berechtigte Zweifel an der Gültigkeit oder Tragweite der Verfügung von Todes wegen bestehen und die von den Erben gewollte Vereinbarung über eine von der gesetzlichen, güter- oder erbrechtlichen Regelung des Erblassers weder ungewöhnlich noch offenkundig gegen die Steuerbehörde gerichtet ist.
Damit steuerrechtlich eine Querschenkung vorliegt, müssen folgende zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Ein oder mehrere an der Erbfolge Beteiligten verzichten zugunsten von Miterben oder Dritten auf ihren, ihnen aus der gesetzlichen, güter- oder erbrechtlichen Regelung zustehenden Ansprüche, teilweise oder ganz.
- Es müssen die Voraussetzungen der Schenkung gemäss Artikel 239 OR erfüllt sein: die Schenkung ist ein freiwilliges Rechtsgeschäft unter Lebenden (im Gegensatz zum Erbe), womit eine Person aus ihrem Vermögen eine vermögenswerte Zuwendung zugunsten einer anderen Person leistet ohne entsprechende Gegenleistung und der Empfänger dieser vermögenswerten Zuwendung unentgeltlich bereichert
Verzichtet demnach ein Erbe zugunsten eines Miterben oder Dritten ganz oder teilweise, kann dieses Rechtsgeschäft unter Lebenden möglicherweise mit der Schenkungssteuer erfasst werden, es sei denn, der Erbe hat sein Erbe innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Eröffnung des Erbganges ausgeschlagen.
Ebenfalls steuerlich risikoreich ist die Abtretung bzw. Uebernahme gewisser Vermögenswerte, die stark vom Verkehrswert abweichen (Liegenschaften, Aktien). Die Differenz zwischen Verkehrswert und Uebernahmewert kann als Schenkung qualifiziert und als solche vom Steueramt mit der Schenkungssteuer belastet werden.
Praxisbeispiele:
- Ein Erbe tritt seinen Erbteil teilweise oder gänzlich ohne Gegenleistung (unentgeltlich) an einen Miterben ab (zu Lebenszeiten des Erblassers) oder verzichtet nach Eröffnung des Erbganges und Ablauf der Ausschlagefrist zugunsten eines Miterben oder Dritten: als häufiges Praxisbeispiel kann dies unter Geschwistern oder zwischen einem Elternteil und den direkten Nachkommen vorkommen.
- Die Erben vereinbaren untereinander, dass ein Miterbe eine Liegenschaft oder Aktien einer nicht an der Börse kotierten Familienunternehmung zum Steuerwert oder einem anderen, deutlich unter dem Verkehrswert liegenden, übernehmen kann.
- Der überlebende Ehegatte verzichtet zugunsten von Miterben ganz oder teilweise auf seine güterrechtlichen Ansprüche.
Subjektive Voraussetzung: Schenkungswille (in einigen Kantonen)
Da jeder Kanton ein eigenes kantonales Steuergesetz hat, muss jeweils individuell geprüft werden, ob gemäss kantonalem Steuergesetz die subjektive Voraussetzung des Schenkungswillen notwendig ist oder ob es genügt, dass die drei oben erwähnten objektiven Voraussetzungen (Zuwendung, Bereicherung, Unentgeltlichkeit) erfüllt sind, um die Schenkungssteuer auszulösen.
Ein Schenkungswille liegt dann vor, wenn die Zuwendung bewusst ohne Anspruch auf eine Gegenleistung getätigt wurde, bzw. die zuwendende Person die unentgeltliche Zuwendung gekannt und gewollt hat.
Das Steueramt muss grundsätzlich darlegen können, warum es einen Schenkungswillen annimmt, da nach bundesgerichtlichen Rechtssprechungen nicht auf eine Schenkung geschlossen werden darf, wenn aufgrund der Umstände kein evidenter Schenkungswille vorliegt.
- Kanton Tessin
Der Kanton Tessin macht die Schenkungssteuer ausdrücklich vom Schenkungswillen abhängig.
Gemäss Artikel 164 des Kantonalen Steuergesetzes belastet der Kanton Tessin Schenkungen und Erbschaften unter nicht Verwandten mit einem Maximalsteuersatz von 41%. Schenkungen und Erbschaften unter Geschwistern werden mit einem Maximalsteuersatz von 15.5% veranlagt.
Schenkungen und Erbschaften zwischen Ehegatten und in direkter auf- und absteigender Linie sind hingegen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgenommen.
- Fazit
Es ist bei jeder Erbteilung zu überprüfen, ob im jeweiligen Kanton das Risiko der Querschenkung, welche zusätzlich zur Erbschaftssteuer auch die Schenkungssteuer auslösen kann, gegeben ist.
Bei der Erstellung des Erbteilungsvertrages soll speziell der Bewertung der Uebernahmewerte grosse Beachtung zugeteilt werden. Die Erbteilung soll idealerweise erst dann vereinbart werden, wenn die Erbschaftssteuern rechtskräftig veranlagt sind, da vor allem Liegenschaften in den verschiedenen Kantonen anders bewertet werden (die Steuerwerte können höher oder tiefer als die Uebernahmewerte sein).
Ebenfalls kann es empfehlenswert sein, eine Steuervorbescheid (Steuerruling) vor der Unterzeichnung des Erbteilungsvertrages einzuholen, da ein Steuerruling dem Steuerpflichtigen Rechtssicherheit gibt und dem Steueramt hilft, komplexe Sachverhalte korrekt zu veranlagen.
Wesentliche Quelle dieses Artikels: Marc’Antonio Iten, TREX Treuhandexperte 4/21
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